Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Die folgenden (Einkaufs-)Bedingungen gelten für alle Einkäufe, die Sie bei VSB sierbestrating tätigen:
 

Van Sommeren Bestrating B.V. (im Folgenden "VSB")
Kerkstraat 34
6651 KG Druten
T: 0487 - 513 544
M: verkoop@vsbgroep.nl


1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge und deren Ausführung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Käufer wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
1.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie zwischen VSB und der Käufer schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen VSB und der Gegenpartei geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht rechtswirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Die Parteien werden in diesem Fall Konsultationen aufnehmen, um eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck und der Tragweite der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich nahe kommt.
1.5 Widersprechen sich ein Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeinem Punkt, so hat der Vertrag Vorrang.
1.6 Unter "Gegenpartei" wird in diesen Bedingungen verstanden: jede (juristische) Person, die mit VSB einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen möchte, sowie deren Vertreter, Bevollmächtigte, Abtretungsempfänger und Erben.

2. Angebote
2.1 Alle Angebote von VSB, in welcher Form auch immer, sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
2.2 Alle Angaben sind unverbindlich und dürfen ohne Zustimmung von VSB nicht vervielfältigt oder Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
2.3 Möchte der Vertragspartner die Leistungen von VSB nicht in Anspruch nehmen, ist VSB berechtigt, die mit dem Angebot verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit diese speziell für den Vertragspartner angefallen sind.
2.4 Die Übermittlung von Angeboten und/oder (sonstigen) Unterlagen verpflichtet VSB nicht zur Annahme eines Auftrags. Die Nichtannahme wird von VSB der Gegenpartei so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn (10) Tagen mitgeteilt.
2.5 VSB behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder per Nachnahme zu liefern.


3.Vertrag
3.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen kommt ein Vertrag mit VSB zustande, wenn sie einen Auftrag schriftlich annimmt oder bestätigt, wobei das Datum der Bestätigung maßgeblich ist. Die Auftragsbestätigung gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags, es sei denn, die Gegenpartei hat ihr unverzüglich schriftlich widersprochen.
3.2 Nach Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden oder Änderungen sind für VSB nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden.
3.3 Bei Geschäften, für die nach Art und Umfang kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung als korrekt und vollständig den Vertrag wiedergebend, es sei denn, die Gegenpartei beanstandet dies innerhalb von drei (3) Werktagen nach Rechnungsdatum.
3.4 Jeder Vertrag wird seitens VSB unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Gegenpartei für die monetäre Erfüllung des Vertrages ausreichend kreditwürdig ist. Dies liegt im alleinigen Ermessen von VSB.
3.5 VSB ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Kosten auf die Gegenpartei abzuwälzen, sobald die Gegenpartei ihre Verpflichtung(en) nicht erfüllt.
3.6 VSB ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages von der Gegenpartei vor der (weiteren) Erfüllung Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen und aller anderen Verpflichtungen zu verlangen.
3.7 VSB ist berechtigt, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages für notwendig oder wünschenswert hält, nach Rücksprache mit der Gegenpartei Dritte einzuschalten, deren Kosten der Gegenpartei gemäß den im Voraus abgegebenen Angeboten in Rechnung gestellt werden.
3.8 Die Gegenpartei ist verpflichtet, VSB rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


4.Preise
4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, basieren die Preise von VSB auf der Abholung der Ware durch den Vertragspartner im Unternehmen, im Lager oder an einem anderen Lagerort von VSB und verstehen sich ausschließlich Einfuhrzöllen, sonstigen Steuern, Abgaben und Zöllen. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise auch ausschließlich der Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport und Versicherung.
4.2 Alle Preise sind in Euro angegeben. Etwaige Wechselkursänderungen oder Zuschläge bei Fremdwährungen werden an die Gegenpartei weitergegeben.
4.3 Im Falle der Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, und zwar unter Beachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass bereits bekannte zukünftige Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung angegeben werden.
4.4 VSB ist berechtigt, von der Gegenpartei vor der Ausführung des Vertrags eine Anzahlung zu verlangen, auch wenn dies nicht im Angebot oder im Vertrag angegeben ist. Die Anzahlung wird von der Schlussrechnung abgezogen. Eine Anzahlung muss innerhalb der dafür gesetzten Frist geleistet werden.

5. Lieferung und Transport
5.1 Die Art und Weise der Verpackung, des Versands, des Transports und dergleichen wird, sofern der Vertragspartner VSB keine weiteren Anweisungen erteilt hat, von VSB nach Treu und Glauben bestimmt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt die Gegenpartei diesbezüglich das gesamte Risiko, einschließlich des Verschuldens und/oder der Fahrlässigkeit des Transporteurs.
5.2 Besondere Wünsche der Gegenpartei in Bezug auf den Versand und/oder den Transport werden nur ausgeführt, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde und die Gegenpartei damit erklärt hat, dass sie alle mit diesen besonderen Wünschen verbundenen Kosten und Risiken trägt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an Werktagen, in Spitzenzeiten kann jedoch auf den Samstag ausgewichen werden.
5.3 VSB wird sich gegebenenfalls bemühen, die Ware zu dem im Voraus vereinbarten Termin zu liefern. Es ist nicht möglich, eine bestimmte Uhrzeit oder einen bestimmten Teil des Tages zu vereinbaren, aber die Gegenpartei kann jede Präferenz angeben. Ein von VSB im Voraus mitgeteilter Zieltermin für die Lieferung ist niemals ein verbindlicher Termin und gilt nicht als Frist. Die Gegenpartei erhält spätestens einen (1) Arbeitstag vor der Lieferung eine Bestätigung des von VSB festgelegten Liefertermins per Telefon und/oder E-Mail. Eine Änderung des geplanten Liefertages durch die Gegenpartei ist nur bis zu fünf (5) Arbeitstage vor der geplanten Lieferwoche möglich. Treten bei der Ausführung des Vertrags Verzögerungen auf, die nicht vollständig von VSB zu vertreten sind, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung.
5.4 Bei Waren, die auf der VSB-Website angeboten werden, wird eine voraussichtliche Lieferfrist angegeben. Diese voraussichtliche Lieferzeit ist immer nur ein Richtwert und kann sich ändern.
5.5 Je nach dem gewählten Lieferort und der gewählten Transportart können höhere Transportkosten, Fährkosten und/oder Zuschläge anfallen. Bei der Bestellung werden die genauen Transportkosten auf der Grundlage des von der Gegenpartei gewählten Lieferortes und der Transportart bekannt gegeben.
5.6 Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehen die gekauften Waren auf das Risiko der Gegenpartei. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung an Haus/Firma der Gegenpartei. Eine Lieferung frei Haus findet nur statt, wenn und soweit dies von VSB mit der Gegenpartei vereinbart wurde und auf der Rechnung oder anderweitig angegeben ist.
5.7 Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Zeitpunkt, zu dem die gekaufte Ware zum Transport bereitsteht. Die Lieferung muss quittiert werden. Die Gegenpartei oder ein bevollmächtigter Mitarbeiter der Gegenpartei muss daher die Lieferung persönlich entgegennehmen.
5.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung sofort bei der Lieferung auf etwaige Fehlmengen und/oder sichtbare Schäden zu prüfen oder diese Prüfung vorzunehmen, nachdem VSB den Vertragspartner darüber informiert hat, dass die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung steht.
5.9 Bei der Lieferung vorhandene Fehlmengen und/oder sichtbare Schäden an der gelieferten Ware und/oder der Verpackung sind von der Gegenpartei auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportpapieren zu vermerken. Etwaige Mängel und/oder sichtbare Schäden müssen gemäß den Bestimmungen in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemeldet werden.
5.10 VSB ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Die Gegenpartei ist verpflichtet, jede Teillieferung bei Erhalt auf Fehlmengen und/oder sichtbare Schäden zu prüfen.
5.11 Wenn die Gegenpartei die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht abgenommen hat, wird sie auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei gelagert. VSB ist berechtigt, die Kosten für die Lagerung an die Gegenpartei weiterzugeben. Wenn die Gegenpartei die Waren nach Ablauf von 30 Tagen nach der Lieferung nicht abgeholt hat, ist VSB berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und die Gegenpartei schuldet VSB neben den Stornierungskosten und den Lagerkosten auch die Transportkosten und andere damit verbundene Kosten.
5.12 Besteht die Bestellung aus gebrauchten Steinen, so werden diese, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sortiert und auf Paletten gestapelt geliefert, in der Regel auf 10 m2 mit bis zu 5 % brauchbaren Bruchsteinen zum Zwecke des Hacken und Schneidens. Diese befinden sich dann in der Regel in der zweiten Lage von oben.
5.13 Besteht der Auftrag aus gebrauchten Steinen, so werden diese aus bestehenden Straßenarbeiten entnommen. Je nach Jahreszeit können die Steine Lehm- oder Sandreste enthalten. Dies ist der Gegenpartei bekannt und wird von ihr akzeptiert. VSB empfiehlt, Material aus mehreren Paletten zu mischen, um Farbunterschiede zu vermeiden. Das Vorhandensein von Lehm- oder Sandresten und/oder Farbunterschieden stellt keinen zurechenbaren Mangel/keine Nichtübereinstimmung seitens VSB dar und ist kein Grund für eine Reparatur, einen Austausch, eine Entschädigung oder einen Schadenersatz und/oder irgendeinen anderen Anspruch.
5.14 Gelieferte Paletten können von der Gegenpartei an VSB zurückgegeben werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für diese Paletten kann ein Pfand erhoben werden. Beschädigte Paletten werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für eine beschädigte Palette werden von dem von der Gegenpartei gezahlten Pfand abgezogen. Die Paletten können von der Gegenpartei nach vorheriger telefonischer Absprache am Standort von VSB unter Vorlage des Kaufbelegs zurückgegeben werden. VSB kann die Paletten auf Wunsch abholen, wobei die Transportkosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.
5.15 Werden die Materialien in Big Bags (kubischen Säcken) geliefert, wird kein Pfand erhoben. Die Gegenpartei kann diese kubischen Säcke auf eigene Kosten entsorgen, wiederverwenden oder an VSB zurücksenden.


6. Ort der Lieferung
6.1 VSB entlädt auf einer öffentlichen Straße, es sei denn, die Gegenpartei wünscht, dass die Lieferung auf ihrem eigenen Gelände entladen wird. Wenn der Fahrer der Meinung ist, dass der Platz zum Entladen auf dem eigenen Gelände nicht ausreicht, werden die darüber hinaus anfallenden Transportkosten in vollem Umfang an die Gegenpartei weitergegeben. Die Gegenpartei trägt jederzeit die volle Verantwortung für alle Risiken und Schäden beim Abladen auf ihrem eigenen Gelände. Die Gegenpartei hat sich rechtzeitig um eine eventuell erforderliche Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung für die Anlieferung von der öffentlichen Straße zu kümmern und ist für die Sicherheit von VSB und allen anderen Verkehrsteilnehmern verantwortlich.
6.2 VSB liefert nur an Stellen, die mit einem LKW (in der Regel einem Steinanhänger) erreichbar sind. Ist die Abladestelle mit einem großen Steintransporter nicht erreichbar (z.B. wegen einer zu engen Durchfahrt oder Brücke), so ist der Vertragspartner verpflichtet, VSB vor der Anlieferung zu benachrichtigen. Bei Zweifeln über die Erreichbarkeit des Anlieferungsortes muss sich der Vertragspartner mit VSB in Verbindung setzen.
6.3 VSB verfügt bei der Anlieferung nicht über einen separaten Kran oder Gabelstapler, um die Paletten weiter von der Straße entfernt abzustellen, als es der Reichweite des LKWs entspricht (in der Regel bis zu 3 Meter von der Straße). Die Gegenpartei hat dies zu berücksichtigen. VSB haftet unter keinen Umständen für Schäden, die der Gegenpartei durch einen anderen Lieferort entstehen.

7. Zahlung
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in bar (ohne Skonto oder Verrechnung) bei Lieferung oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von VSB benanntes Bankkonto. Im Falle der Einzahlung oder Überweisung muss die Zahlung spätestens fünf (5) Tage vor Lieferung auf dem angegebenen Bankkonto gutgeschrieben sein. Maßgeblich ist das auf unseren Kontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum, das somit als Zahlungsdatum gilt.
7.2 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der im vorigen Absatz genannten Frist erfolgt ist, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 1 % pro (Teil eines) Monat auf den ausstehenden Betrag ab dem Rechnungsdatum. 7.3 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die VSB entstanden sind und noch entstehen werden, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Zu den gerichtlichen Kosten gehören alle tatsächlichen Kosten für Rechts- und Verfahrensbeistand, die während des Gerichtsverfahrens anfallen und die den Verwertungssatz übersteigen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet.
7.4 Alle von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen in erster Linie zur Begleichung der von uns aufgewendeten Zinsen und Kosten im Sinne des dritten Absatzes und anschließend zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen. Wenn die Gegenpartei: a. für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder sein Vermögen ganz oder teilweise beschlagnahmt wird,
b.stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird,
c.eine seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt,
d.einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bezahltoder die Zahlung aussetzt,
e.seinen Betrieb oder einen wesentlichen Teil davon auflöst, einstellt oder überträgt,einschließlich der Einbringung seines Betriebes in eine zu gründende oder bereits bestehendeGesellschaft, oder den Gegenstand seines Betriebes ändert,
ist VSB berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen und den unbezahlten Teil der gelieferten Waren zurückzufordern, und zwar unbeschadet des Rechts von VSB auf Vergütung von Kosten, Schäden und Zinsen. In diesen Fällen wird jede Forderung von VSB gegenüber der Gegenpartei sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar.


8.Annullierung
8.1 Wenn die Gegenpartei einen bereits abgeschlossenen Vertrag stornieren möchte, gilt die von der Gegenpartei geleistete Anzahlung als Stornierungskosten, unbeschadet des Rechts von VSB auf vollständigen Schadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns. Ein Auftrag kann nur schriftlich storniert werden. Die Möglichkeit der Stornierung gilt nicht für Waren, die bereits verarbeitet wurden oder verarbeitet worden sind.
8.2 Sonderanfertigungen oder speziell für die Gegenpartei bestellte Waren, die nicht zum Standardlager von VSB gehören, können nicht storniert werden. Die Gegenpartei hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden.
8.3 Wenn die Gegenpartei einen Rechnungsbetrag bezahlt hat, wird VSB diesen Betrag so schnell wie möglich, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach der Stornierung, zurückerstatten. Die VSB im Zusammenhang mit der Stornierung entstandenen Kosten sowie die fällige Anzahlung werden nach Möglichkeit mit diesem Betrag verrechnet.


9.Eigentumsvorbehalt
9.1 VSB behält sich das Eigentum an allen gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis der Kaufpreis für diese Waren und alle Forderungen von VSB gegenüber dem Vertragspartner wegen der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag vollständig bezahlt sind. In allen in Artikel 7.5 genannten Fällen ist VSB berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen. Die Gegenpartei hat dabei mitzuwirken, z.B. durch Gewährung von Zutritt zu ihren Räumlichkeiten.
9.2 Die von VSB gelieferten Waren, die gemäß dem vorigen Absatz unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen von der Gegenpartei im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft oder verarbeitet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Dieses Verbot hat sachenrechtliche Wirkung.
9.3 Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Bezahlung aller Forderungen, aus welchem Grund auch immer, erwirbt VSB mit dem Entstehen der Forderung ein besitzloses Pfandrecht an allen Sachen, in denen die von VSB gelieferten Sachen verarbeitet wurden oder von denen sie einen
Teil bilden. Der von der Gegenpartei unterzeichnete Auftrag und die anschließende schriftliche Annahme durch VSB stellen eine Privaturkunde dar.


10. Höhere Gewalt
10.1 Unter "Höherer Gewalt" ist jeder vom Willen der Parteien unabhängige oder unvorhersehbare Umstand zu verstehen, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrages von der anderen Partei vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann.